Informationen für Patienten/Rezeptkunden

Präambel

Bevor Sie ein Rezept zum Zwecke der Abrechnung mit Ihrer Krankenversicherung einem Leistungserbringer zukommen lassen ist es für Sie unabdingbar notwendig, dass Sie zuvor mit Ihrer Krankenkasse geklärt haben ob Ihr Rezept und die damit verbundenen Kosten auch tatsächlich abgerechnet werden kann. Leider gibt es unterschiedliche Verhaltensweisen in der Sachbearbeitung bei den GKV die zu Ihrem Nachteil führen können wenn Sie nicht vorher Ihre Krankenversicherung in die Versorgung einbezogen haben. Wir können und wollen nur Vertragspartner der Krankenkassen sein die ernsthaft an der Erfüllung des politischen Auftrages interessiert sind, dem Gesundheitssystem Kosten zu sparen und das Interesse an schnellster Versorgung Ihrer Versicherten haben. Das derzeit von den Krankenkassen praktizierte Beschaffungsmodell verhindert beides wirksam zum Nachteil aller anderen Beteiligten. Wir haben deswegen entschieden keine Rezepte mehr mit den GKV abzurechnen.

Hilfsmittel

Laut Gesetz haben Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Die genaue Definition findet sich im § 33 SGB V wieder.

Zuzahlungen

Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels. Für Hilfsmittel die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Inkontinenzwindelhosen), beträgt die Zuzahlung 10 % des Abgabepreises, jedoch maximal 10 Euro im Monat für alle zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel. Die Zuzahlung wird dabei vom Festpreis des Hilfsmittels berechnet und nicht vom Abgabepreis des Händlers, sofern ein Festbetrag für dieses Hilfsmittel festgelegt wurde. Die Zuzahlung ist immer an die abgebende Stelle, also den Leistungsbringer zu zahlen, der dem Versicherten über die geleistete Zuzahlung eine Quittung ausstellen muss.

Festbeträge

Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen gemeinsam und einheitlich Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden. Dabei sollen in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Mittel in Gruppen zusammengefaßt werden. Dabei werden auch die Stellungnahmen der unterschiedlichen Verbände, der betroffenen Leistungserbringer berücksichtigt, die sie in einer angemessenen Frist vor der Entscheidung abgeben können. So wurden die Festbeträge bundesweit für verschiedene Hilfsmittel z.B. für die Produktgruppe 15 „Inkontinenzhilfen“ zum 01.01.2005 vereinbart. Schätzungsweise 50 % aller Ausgaben für Hilfsmittel werden über Festbeträge finanziert.

Vertragspreise

Preise für Hilfsmittel werden mit Verbänden von zugelassenen Leistungserbringern und/oder mit einzelnen Vertragspartner ausgehandelt. Bestehen jedoch Festbeträge für einzelne Hilfsmittel, so muss die GKV die Kosten für das Hilfsmittel bis zum vereinbarten und im Bundesanzeiger veröffentlichten Festbetrag bezahlen, selbst wenn sie mit verschiedenen Leistungsbringern niedrigere Preise ausgehandelt hatte. Dieser Fall tritt zum Beispiel ein, wenn ein Patient nicht mit dem Hilfsmittel zurecht kommt, für das die GKV einen niedrigeren Preis als den Festbetragspreis vereinbart hatte, dann muss die GKV dem Patienten das andere Hilfsmittel bis zum Festbetrag bezahlen. Wählt der Versicherte ein höherpreisiges Hilfsmittel, zahlt er die Differenz zwischen Erstattungspreis und dem Abgabepreis des Händlers oder Apothekers selbst.

Belastungsgrenze

Bis zur Belastungsgrenze müssen Versicherte während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen zu leisten. Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, bekommt der Versicherte von der Krankenkasse eine Bescheinigung darüber, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Ermittlung der Belastungsgrenzen wird im § 62 SGB V genau geregelt.